Tatsächlich ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch eindeutig geregelt. Genauso, wie ein Finder verpflichtet ist, eine Fundsache abzugeben, bzw. dem Besitzer zurückzugeben, muss der Eigentümer dem Finder einen Finderlohn bezahlen:
Die Begleichung des Finderlohns ist also zwischen Eigentümer und Finder zu regeln. Der gesetzliche Finderlohn in Deutschland (§ 971 BGB) beträgt bei Sachen bis zu einem Wert von 500 EUR: 5% des Wertes. Über einem Wert von 500 EUR: 5% des Wertes zuzüglich 3% vom Mehrwert. Bei Tieren 3% des Wertes.
Selbstverständlich steht es dir frei, den Finderlohn freiwillig zu erhöhen. Schließlich ist nicht nur der rein finanzielle Wert des Gegenstandes relevant. Der Finder sollte auch alle Kosten erstattet bekommen, die evtl. für die Übergabe / Rückführung des Gegenstandes erforderlich sind (z. B. Versand- und Verpackungskosten).